Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Mittels einer Sonderabgabe sollen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffverpackungen für Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im öffentlichen Raum herangezogen werden. Mit dem EWKFondsG wird Art. 8 der Europäischen Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sind verpflichtet, sich bis spätestens 31.12.2024 bei einem, beim Umweltbundesamt (UBA) eingerichteten Register (DIVID), zu registrieren und bis 15. Mai 2025 dem UBA die Art und Menge der 2024 „erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften“ Einweg-Kunststoffprodukte zu melden. Auf dieser Basis erhebt das UBA im Sommer 2025 eine sogenannte Sonderabgabe von diesen Unternehmen. Diese wird dann – nach Abzug der Kosten des UBA - über einen Fonds an Kommunen und andere Berechtigte ausgekehrt.
Welche Produkte sind davon betroffen?
Betroffen sind ausschließlich EINWEG-Kunststoffprodukte. Das heißt Produkte, die
- ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und
- während ihrer Lebensdauer nicht mehrere Produktkreisläufe durchlaufen.
Dabei ist es unerheblich, wie hoch/gering der Kunststoffanteil am Gesamtprodukt ist. Denn es gibt keine Geringfügigkeitsschwelle.
Biobasierte oder biologisch abbaubare Polymere werden dabei genauso vom Gesetz erfasst wie konventionelle, erdölbasierte Kunststoffe.
Die Anlage 1 des EWKFondsG unterscheidet konkret folgende Einwegkunststoffprodukte: